Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf den Allgemeinen Zoll der Republik Kuba (AGR), die für unsere Benutzer von Interesse sind. Wenn Sie der Meinung sind, dass es weitere Normen gibt, die aufgrund ihrer Bedeutung und Transzendenz in JURISCUBA veröffentlicht werden sollten, hinterlassen Sie bitte Ihren kollaborativen Kommentar am Ende dieser Seite.
Beschluss Nr. 339 vom 17.12.2020. Genehmigt die „RULES FOR CUSTOMS CONTROL OF GOODS IN EXPORT OPERATIONS“ (EXTRAORDINARY GAZETTE No. 3 vom 15-1-2021).
Beschluss Nr. 328 vom 11-12-2020. Legt das Muster der „Zollerklärung für Passagiere“ fest. (EXTRAORDINARY GAZETTE Nr. 78 vom 18-12-2020).
Beschluss Nr. 327 vom 11-12-2020. Legt das Muster „Zollerklärung für Ladungen natürlicher Personen“ und Anweisungen zum Ausfüllen fest, für Import- und Exportoperationen ohne kommerziellen Charakter. (Extraordinary Gazette No. 78 vom 18-12-2020).
Beschluss Nr. 307 vom 25-11-2020. Genehmigt den alternativen Wert/Gewicht für die Bestimmung des Zollwertes (ad valorem) von Artikeln, die als Verschiedenes klassifiziert werden, die ohne kommerziellen Charakter von natürlichen Personen durch Sendungen auf dem Luft-, See-, Post- und Kurierweg eingeführt werden, unter Anwendung der Äquivalenz von einem (1) Kilogramm gleich zwanzig (20) U.S. Dollar. (EXTRAORDINARY GAZETTE Nr. 75 vom 10-12-2020).
Beschluss Nr. 529 vom 4-11-2019. Ändert den Beschluss Nr. 24, des Leiters der Generalzollbehörde der Republik, vom 5. November 2007, Artikel 24, Unterabschnitt e), der wie folgt lautet: „e) dass für die Einstufung einer aus dem Ausland kommenden Fracht als unbegleitetes Gepäck die Voraussetzung erfüllt sein muss, dass seit dem Datum der Ankunft im Land des Passagiers nicht mehr als neunzig (90) Tage verstrichen sind, wenn die Ankunft auf dem Luftweg erfolgt, und nicht mehr als einhundertzwanzig (120) Tage, wenn die Ankunft auf dem Seeweg erfolgt.“ (EXTRAORDINARY GAZETTE Nr. 26 vom 11-11-2019).
Beschluss Nr. 336 vom 28-12-2017. Änderung von Resolution Nr. 187 „Regeln für die Abfertigung und Zollkontrolle von Schiffen und Flugzeugen“. Bei der Einreiseabfertigung erhält der Kapitän, Skipper oder Eigner vom Kapitänsinspektor das Muster der Zollerklärung für Yatistas, für diejenigen, die ihre persönlichen Gegenstände ausschiffen wollen oder Geld, Wertpapiere oder irgendeine vorübergehende Einfuhr deklarieren müssen. Ausländische Sportboote, die in der Republik Kuba ankommen, dürfen nur zu touristischen Zwecken eingesetzt werden. Die Segler an Bord unterlassen jede andere nicht genehmigte gewerbliche Tätigkeit. (GACETA EXTRAORDINARIA Nr. 63 vom 30.12.2017).
Beschluss Nr. 171 vom 12.7.2017. Verfahren für die Verfügung des Zolls über beschlagnahmte, angemeldete oder zum Verzicht angenommene Waren. (EXTRAORDINARY GAZETTE Nr. 41 vom 28-9-2017)
Beschluss Nr. 170 vom 12-7-2017. Regeln für die Erklärung oder Annahme des Verzichts auf Waren zugunsten des Staates. Diese Regeln gelten für den kommerziellen Verkehr von Import- und Exportwaren und b) für Importe und Exporte ohne kommerziellen Charakter, durch natürliche und juristische Personen. Die Aufgabe von Waren zugunsten des Staates kann RECHTMÄSSIG sein – die Waren, die nicht angemeldet und vom Zoll oder von dem Ort oder der Einrichtung, die er für ihre Lagerung genehmigt hat, abgezogen werden, gelten nach Ablauf der festgelegten Fristen als steuerlich aufgegeben; und FREIWILLIG, wenn die Person, die rechtmäßig über die Waren verfügen kann, ihre Bereitschaft ausdrückt, sie aufzugeben oder darauf zu verzichten, indem sie die Waren dem Fiskus überlässt, und der Zoll sie annimmt, nachdem er festgestellt hat, dass eine solche Handlung für den Staat nicht belastend ist. (EXTRAORDINARY GAZETTE Nr. 41 vom 28-9-2017)
Beschluss Nr. 206 vom 30-6-2014. Festlegung der Grenze für die Bestimmung des kommerziellen Charakters von Einfuhren, die von natürlichen Personen auf beliebige Weise getätigt werden, und die allgemeinen Auslegungshinweise zu ihrer Anwendung, die als einzelne Anlage Teil dieser Entschließung sind. (ORDINARY GAZETTE No. 30 vom 11-6-2014)
Beschluss Nr. 207 vom 30-6-2014. legt die Zollwerttabelle für nichtgewerbliche Einfuhren und ihre allgemeinen Auslegungshinweise fest, die als einzige Anlage Teil dieser Entschließung sind. (ORDINARY GAZETTE No. 30 vom 11-6-2014)
Beschluss Nr. 208 vom 30-6-2014. Genehmigt den alternativen Wert/Gewicht, für die Bestimmung des Wertes im Zoll (advalorem), von Artikeln, die als Verschiedenes klassifiziert werden, die ohne kommerziellen Charakter von natürlichen Personen durch Sendungen auf dem Luft-, See-, Post- und Kurierweg eingeführt werden, unter Anwendung der Äquivalenz von einem (1) Kilogramm gleich zwanzig (20) Pesos. (ORDINARY GACET No. 30 vom 11-6-2014)
Beschluss Nr. 438 vom 28-12-2012. Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr durch Besatzungsmitglieder von Schiffen und Flugzeugen. (EXTRAORDINARY GAZETTE Nr. 1 vom 11-1-2013)
Beschluss Nr. 439 vom 28-12-2012. Festlegung des Musters der Zollerklärung für alle Passagiere, die in die Republik Kuba reisen. (EXTRAORDINARY GAZETTE Nr. 1 vom 11-1-2013)
Beschluss Nr. 441 vom 28-12-2012. Führt die Musterzollerklärung für juristische Personen ein, die ihre Import- und Exportgeschäfte ohne kommerziellen Charakter in schriftlicher Form über Zollagenturen abwickeln. (EXTRAORDINARY GAZETTE Nr. 1 vom 11-1-2013)
Beschluss Nr. 143 vom 13-5-2013. Erlaubt die Einfuhr von elektrischen Haushaltsgeräten und elektrischen Mopeds ohne kommerziellen Charakter durch natürliche Personen, vorausgesetzt, ihr Wert und ihre Menge entsprechen den in der geltenden Gesetzgebung festgelegten Grenzen. Klimaanlagen, elektrische Herde und Öfen, die sogenannten Induktionskochfelder, elektrische Mikrowellenherde, (EXTRAORDINARY GAZETTE Nr. 14 vom 20-5-2013)
Beschluss Nr. 278 vom 20-9-2013. Regeln für die Anwendung der besonderen Zollbehandlung in der Sonderentwicklungszone Mariel. (EXTRAORDINARISCHES TAGEBLATT Nr. 26 vom 23.9.2013)
Der Beschluss Nr. 122 vom 27.6.12 genehmigt den alternativen Wert/Gewicht, für die Bestimmung des Zollwertes (ad valorem), der Artikel, die als Verschiedenes klassifiziert werden, die ohne kommerziellen Charakter von natürlichen Personen durch Sendungen per Luft, See, Post und Kurier eingeführt werden, wobei gilt, dass ein kg zehn Pesos entspricht. (EXTRAORDINARISCHES TAGEBLATT Nr. 30 vom 2-7-12)
Der Beschluss Nr. 320 vom 16-12-2011 legt die Grenze für die Bestimmung des kommerziellen Charakters von Einfuhren, die von natürlichen Personen auf beliebigem Wege getätigt werden, und die allgemeinen Auslegungshinweise für seine Anwendung fest. (EXTRAORDINARY GAZETTE Nr. 45 vom 20.12.2011)
Der Beschluss Nr. 321 vom 16.12.2011 legt die Zollwerttabelle für Importe ohne kommerziellen Charakter und deren allgemeine Auslegungshinweise fest. (SPECIAL GAZETTE Nr. 45 vom 20.12.2011)
Beschluss Nr. 807 vom 16.12.09 genehmigt die Regeln für die Vertretung vor dem Zoll bei den Handlungen und Formalitäten der Warenabfertigung. (ORDINARY JOURNAL No. 5 vom 9-2-10)
Der Beschluss Nr. 321 vom 23-2-10 hebt den Beschluss Nr. 5 vom 30. April 2007 des Leiters des Allgemeinen Zolls der Republik auf. (ORDINARY GAZETTE Nr. 13 vom 20.4.10)
Der Beschluss Nr. 929 vom 17.9.10 ermächtigt den Leiter der Zollbehörde des Hafens von Havanna, die Strafe der Beschlagnahme anzuwenden und die Auslieferung von Kraftfahrzeugen vorzunehmen, die von ausländischen Körperschaften mit Sitz in unserem Land eingeführt werden, sowie von solchen, die ausländischen Bürgern gehören, die vorübergehend oder dauerhaft in Kuba ansässig sind, wenn sie die geltenden Anforderungen und gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllen. (ORDINARY GACET Nr. 46 vom 25.10.10)
Beschluss Nr. 69 vom 16.2.09 autorisiert den Import von Schiffsmotoren ohne kommerziellen Charakter durch natürliche Personen. (ORDINARJOURNAL Nr. 8 vom 9.3.09)
Die Resolution Nr. 70 vom 16.2.09 sieht vor, dass die endgültige Einfuhr von Schiffen ohne kommerziellen Charakter für natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz im nationalen Territorium nicht erlaubt ist. (ORDINARY JOURNAL Nr. 8 vom 9.3.09)
Beschluss Nr. 122 vom 24.3.09 genehmigt das Verfahren zur Zollabfertigung von Haushaltswaren. (ORDINARY GAZETTE No. 14 vom 10-4-09)
Die Resolution No. 323 vom 10-7-09 legt fest, dass Reisende bei ihrer Ausreise aus dem Land verpflichtet sind, alle mit ihnen oder im Begleitgepäck mitgeführten verdrehten Tabakwaren mündlich beim Zoll zu deklarieren. (SPECIAL GAZETTE Nr. 26 vom 29-7-09)
Beschluss Nr. 269 vom 5-11-08 genehmigt den alternativen Preis/Gewicht, für die Bestimmung des Zollwertes (ad valorem), der Artikel, die als Verschiedenes klassifiziert werden, die ohne kommerziellen Charakter von natürlichen Personen mittels Sendungen durch die Post- und Kurierwege eingeführt werden. (ORDINARY GAZETTE Nr. 64 vom 22-12-08)
Beschluss Nr. 24 vom 5-11-07 Genehmigt und setzt die Regeln für die Abfertigung und Zollkontrolle von Passagieren in Kraft. (GACETA EXTRAORDINARIA Nr. 55 vom 22-11-07)
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