INJUNCTION, remedies, chancery, practice. Eine Unterlassungsverfügung ist ein in einer Klageschrift besonders beantragter Verbotsbeschluss, in dem der Titel des Klägers dargelegt wird, der eine Person davon abhält, eine Handlung (außer Straftaten) zu begehen oder zu tun, die gegen Billigkeit und Gewissen zu sein scheint. Mitf. Pl. 124; 1 Madd. Ch. Pr. 126.
2. Injunctions sind von zweierlei Art, die eine heißt die writ remedial, die andere die judicial writ.
3.-1st. Die erste Art der Unterlassungsverfügung, oder remedial writ, ist in der Natur eines Verbots, gerichtet an und kontrollierend, nicht das untergeordnete Gericht, sondern die Partei. Sie wird erteilt, wenn eine Partei eine Handlung gegen die Billigkeit oder das gute Gewissen vornimmt oder vorhat, eine prozessuale oder lästige Handlung vorzunehmen; in diesen Fällen überlässt das Gericht die Partei nicht dem Unheil oder den Unannehmlichkeiten des Unrechts und wendet sich an die Gerichte des gemeinen Rechts, um Abhilfe zu schaffen, sondern es schaltet seine Autorität ein, um solche ungerechtfertigten Verfahren zu unterbinden.
4. Remedial injunctions are of two kinds common or special. 1. Sie ist gewöhnlich, wenn sie darum bittet, ein gerichtliches Verfahren auszusetzen, und wird natürlich gewährt; wie bei einem Pfändungsbeschluß wegen mangelnden Erscheinens oder fehlender Antwort; oder bei einem dedimus, den der Beklagte erwirkt hat, um seine Antwort im Lande entgegenzunehmen; oder bei seinem Gebet um Zeit zur Antwort, &c. Newl. Pr. 92; 13 Ves, 323. 2. Eine spezielle einstweilige Verfügung wird nur auf Antrag oder Petition, mit Mitteilung an die andere Partei, erwirkt und wird beantragt, manchmal auf eidesstattliche Erklärung vor der Antwort, aber häufiger auf Grund der in der Antwort des Beklagten offengelegten Gründe. Einstweilige Verfügungen vor der Klageerwiderung werden in Fällen von Verschwendung und anderen Verletzungen gewährt, die so dringend sind, dass Unheil entstehen würde, wenn der Kläger warten würde, bis die Klageerwiderung eingereicht wird; aber das Gericht wird keine einstweilige Verfügung während der Anhängigkeit einer Einrede oder eines Einspruchs gegen die Klageerwiderung gewähren, denn bis diese vorgebracht wird, zeigt sich nicht, ob das Gericht für die Sache zuständig ist oder nicht. Die in diesem Stadium der Klage erlassene einstweilige Verfügung gilt bis zur Antwort oder bis zu einer weiteren Verfügung; die einstweilige Verfügung, die aufgrund der in der Antwort eingeräumten Begründetheit erwirkt wird, gilt im Allgemeinen bis zur Verhandlung der Sache.
5. Eine einstweilige Verfügung wird in der Regel zu dem Zweck erlassen, ein Unrecht zu verhindern oder das streitige Eigentum bis zur Klageerhebung zu bewahren. Ihre Wirkung ist in der Regel nur in personam, d.h. die Partei kann gepfändet und bestraft werden, wenn sie gegen die Verfügung verstößt. Ed. Inj. 363; Harr. Ch. Pr. 552.
6 Die hauptsächlichen Verletzungen, die durch eine einstweilige Verfügung verhindert werden können, beziehen sich auf die Person, auf persönliches Eigentum oder auf Grundbesitz. Diese werden gesondert betrachtet.
7.-1. In Bezug auf die Person kann der Kanzler einen Landfriedensbruch verhindern, indem er Bürgschaften für den Frieden verlangt. Ein Kanzlergericht hat auch eine summarische und weitreichende Zuständigkeit für den Schutz der relativen Rechte von Personen, wie zwischen Ehemann und Ehefrau, Eltern und Kind, und Vormund und Mündel; und in diesen Fällen, bei einer angemessenen Faktenlage, wird eine einstweilige Verfügung erlassen. Zum Beispiel kann eine einstweilige Verfügung von einem Elternteil erwirkt werden, um die Heirat seines kleinen Sohnes zu verhindern. 1 Madd. Ch. Pr. 348; Ed. Inj. 297; 14 Ves. 206; 19 Ves. 282; 1 Chitty. Pr. 702.
8.-2. Unterlassungsklagen, die persönliches Eigentum betreffen, werden gewöhnlich gewährt, 1. Um einen Partner oder Agenten daran zu hindern, Rechnungen, Notizen oder Verträge zu erstellen oder zu verhandeln oder andere Handlungen vorzunehmen, die dem Partner oder Auftraggeber schaden. 3 Ves. jr. 74; 3 Bro. C. C. 15; 2 Campb. 619; 1 Price, R. 503; 1 Mont. on Part. 93; 1 Madd. Ch. Pr. 160; Chit. Bills, 58, 61; 1 Hov. Supp. to Ves. jr. 335; Woodes. Lect. 416.
9.-2d. Zur Unterbindung der Verhandlung von Wechseln, die durch Betrug oder ohne Gegenleistung erlangt wurden. 8 Price, R. 631; Chit. Bills, 31 bis 41; Ed. Inj. 210; Blake’s Ch. Pr. 838; 2 Anst. 519; 3 Anst. 851; 2 Ves. jr. 493; 1 Fonb. Eq. 43; 1 Madd. Ch. Pr. 154. 3d. Nichtige oder befriedigte Urkunden ausliefern. 1 V. & B. 244; 11 Ves. 535; 17 Ves. 111. 4. Eine ordentliche Sicherheit eingehen und abgeben. 1 Anst, 49. 5. Um den Bruch von Abmachungen oder Verträgen zu verhindern und die Erfüllung anderer zu erzwingen. Ed. Inj. 308. 6. Um einen Vertrauensbruch oder Treuebruch zu verhindern, oder um anderen Schaden zu verhindern, wie z.B. die Offenlegung von Geheimnissen zu unterbinden, von denen der Beklagte im Rahmen einer vertraulichen Beschäftigung Kenntnis erlangt hat. 1 Sim. R. 483 und vgl. 1 Jac. & W. 394. Eine einstweilige Verfügung wird erlassen, um die Veröffentlichung von privaten Briefen ohne die Zustimmung des Verfassers zu verhindern. Curt. on Copyr. 90; 2 Atk. 342; Ambl. 137; 2 Swanst. 402, 427; 1 Ball & Beat. 207; 2 Ves. & B. 19; 1 Mart. Lo. R. 297; Bac. Ab. Injunction A. Aber die Veröffentlichung wird erlaubt, wenn sie zur Verteidigung des Charakters der Partei notwendig ist, die sie erhalten hat. 2 Ves. & B. 19. 7. Um unzulässige Verkäufe, Zahlungen oder Übertragungen zu verhindern. Chit. Eq. Dig. tit. Praxis, xlvii. 8. Um Verlust oder Unannehmlichkeiten zu verhindern; dies kann durch Einreichung einer bill quia timet erreicht werden. (q. v.) 1 Madd. Ch. Pr. 218 bis 225. 9. Um die Verschwendung von Eigentum durch einen Testamentsvollstrecker oder Verwalter zu verhindern. Ed. Inj. 300; 1 Madd. Ch. Pr.; 160, 224. 10. Zur Unterbindung der Verletzung von Patenten; Ed. Inj. ch. 12; 14 Ves. 130; 1 Madd. Ch. Pr. 137; oder von Copyrights; Ed. Inj. c. 13; 8 Ares. 225; 17 Ves. 424. 11. Das Aussetzen von Verfahren vor einem Gericht. Diese Verfahren werden ausgesetzt, wenn die Gerechtigkeit infolge eines Unfalls nicht hergestellt werden kann; 1 John. Cas. 417: 4 John. Ch. R. 287,194; Latch, 24, 146, 148; 1 Vern. 180, 247; 1 Ch. C. 77, 120; 1 Eq. Cas. Ab. 92; oder Irrtum; 1 John. Ch. R. 119, 607; 2 John. Ch. R. 585; 4 John. Ch. R. 85; Id. 144; 2 Munf. 187; 1 Day’s Cas. Err. 139; 3 Ch. R. 55; Finch., 413; 2 Freem. 16; Fitzg. 118; oder Betrug. 1 John. Ch. R. 402; 2 John. Ch. R. 512; 4 John. Ch. R. 65. Aber eine einstweilige Verfügung wird nicht gewährt, um ein Verfahren in einer Strafsache auszusetzen. 2 John. Ch. R. 387; 6 Mod. 12; 2 Ves. 396.
9.-3. Unterlassungsklagen in Bezug auf Grundstücke können erwirkt werden, 1. Um verschwenderische Übergriffe oder irreparable Schäden zu verhindern, obwohl der Eigentümer berechtigt sein kann, den Besitz wiederzuerlangen, wenn er dies ohne Landfriedensbruch tun kann. 1 Chit. Pr. 722. 2d. Die Ausführung rechtmäßiger Arbeiten auf die geringste, schädliche Weise zu erzwingen. 1 Turn. & Myl. 181. 3d. Um Verschwendung zu verhindern. 3 Tho. Co. Litt. 241, M; 1 Madd. Ch. Pr. 138; Ed. Inj. ch. 8, 9, und 10; 1 John. Ch. R. 11; 2 Atk. 183. 4. Um die Schaffung eines Ärgernisses zu verhindern, entweder privat oder öffentlich. 1. Privates Ärgernis; z. B. den Eigentümer eines Hauses daran zu hindern, irgendwelche Errichtungen oder Verbesserungen vorzunehmen, die die alten Lichter und Fenster eines benachbarten Hauses wesentlich verdunkeln oder behindern. 2 Russ. R. 121. 2. Öffentliche Ärgernisse. Obwohl es üblich ist, die Parteien, die ein öffentliches Ärgernis verursachen, durch eine Anklage zu verfolgen, kann in einigen Fällen eine einstweilige Verfügung erlassen werden, um die Entstehung eines solchen Ärgernisses zu verhindern. 5 Ves. 129; 1 Mad. Ch. 156; Ed. Inj. ch. 11.
10.-2d Eine Unterlassungsverfügung der zweiten Art, die judicial writ genannt wird, ergeht im Anschluss an ein Dekret. Sie ist eine Anweisung, den Besitz von Grundstücken aufzugeben, zu verlassen oder fortzusetzen, und wird richtigerweise als eine Art Vollstreckung bezeichnet. Ed. Inj. 2.
11. Injunctions werden auch in temporäre und permanente unterteilt. 1. Eine einstweilige Verfügung ist eine, die gewährt wird, bis ein bestimmtes Stadium des Prozesses erreicht ist; z. B. bis der Beklagte seine Antwort einreicht; bis zum Lager; und dergleichen. 2. Eine dauerhafte Unterlassungsverfügung ist eine, die erlassen wird, wenn der Kläger nach Ansicht des Gerichts in der Verhandlung einen Fall nachgewiesen hat, der ihn zu einer Unterlassungsverfügung berechtigt; oder wenn eine Klage, die eine Unterlassungsverfügung fordert, pro confesso angenommen wird; in solchen Fällen wird eine dauerhafte Unterlassungsverfügung erlassen. Ed. Inj. 253.
12. Das Interdikt (q. v.) des römischen Rechts ähnelt in vieler Hinsicht unserer einstweiligen Verfügung. Es wurde in drei verschiedenen, aber verwandten Bedeutungen verwendet. 1. Es wurde angewandt, um die Edikte zu bezeichnen, die der Proctor erließ, und die seine Absicht erklärten, in bestimmten Fällen Abhilfe zu schaffen, vor allem um den Besitz zu erhalten oder wiederherzustellen; dieses Interdikt wurde edictal genannt; edictale, quod praetoriis edictis proponitur, ut sciant omnes ea forma posse implorari. 2. Es wurde gebraucht, um seinen Befehl oder sein Dekret zu bezeichnen, der das Heilmittel in dem gegebenen Fall vor ihm anwendet, und wurde dann decretal genannt; decretale, quod praetor re nata implorantibus decrevit. Es ist dies, was eine starke Ähnlichkeit mit der Verfügung eines Billigkeitsgerichts hat. 3. Es wurde zuletzt verwendet, um genau das Rechtsmittel zu bezeichnen, das in der unter dem Edikt des Proktors eingeleiteten Klage angestrebt wurde; und so wurde es die Bezeichnung der Klage selbst. Livingston über den Fall Batture, 5, Am. Law Jour. 271; 2 Story, Eq. Jur. Sec. 865; Analyse des Pandectes de Pothier, h.t.; Dict. du Dig. h.t.; Clef des Lois Rom. h. t.; Heineccii, Elem. Pand. Ps. 6, Sec. 285, 28
Vide, generally, Eden on Injunctions; 1 Madd. Ch. Pr. 125 bis 165; Blake’s Ch. Pr. 330 bis 344; 1 Chit. Pr. 701 bis 731; Coop. Eq. Pl. Index, h. t.; Redesd. Pl. Index, h. t.; Smith’s Ch. Pr. h. t.; 14 Vin. Ab. 442; 2 Hov. Supp. to Ves. jr. 173, 434, 442; Com. Dig. Chancery, D 8; Newl. Pr. o. 4, s. 7; Bouv. Inst. Index, h. t.
injunction (Deutsch)
A Law Dictionary, Adapted to the Constitution and Laws of the United States. By John Bouvier. Veröffentlicht 1856.